Die Zeitleiste im Überblick
Statusangaben: gilt = geltendes Recht nach dem ursprünglichen Wortlaut der KI‑Verordnung. gilt (Omnibus) = durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 geänderte Frist, seit deren Inkrafttreten am 27. Juli 2026 geltendes Recht.
| Datum | Was gilt oder beginnt | Norm | Status |
|---|---|---|---|
| 1. August 2024 | Inkrafttreten der KI‑Verordnung | Art. 113 KI‑VO[1] | gilt |
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5); Pflicht zur KI‑Kompetenz (Art. 4) | Art. 113 lit. a KI‑VO[1] | gilt |
| 2. August 2025 | Regeln für Allzweck-KI-Modelle (Kap. V), Governance (Kap. VII), Sanktionen (Kap. XII), notifizierte Stellen (Kap. III Abschn. 4) | Art. 113 lit. b KI‑VO[1] | gilt |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn der Verordnung; Transparenzpflichten (Art. 50); Zuständigkeit der nationalen Marktüberwachung | Art. 113 KI‑VO[1] | gilt |
| 2. Dezember 2026 | Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2) für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden; neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 (u. a. Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Inhalte) | Art. 111 Abs. 4 KI‑VO (Omnibus)[11] | gilt (Omnibus) |
| 2. August 2027 | Anbieter von Allzweck-KI-Modellen, die vor dem 2. August 2025 im Markt waren, müssen ihre Pflichten erfüllen | Art. 111 Abs. 3 KI‑VO[1][2] | gilt |
| 2. August 2027 | Frist der Mitgliedstaaten für nationale KI-Reallabore (Sandboxes) | Art. 57 Abs. 1 KI‑VO (Omnibus)[11] | gilt (Omnibus) |
| 2. Dezember 2027 | Volle Anwendung der Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme (Anhang III) | Art. 113 Abs. 3 lit. c KI‑VO (Omnibus)[11] | gilt (Omnibus) |
| 2. August 2028 | Volle Anwendung der Hochrisiko-Pflichten für KI in regulierten Produkten (Anhang I, etwa Medizinprodukte, Maschinen) | Art. 113 Abs. 3 lit. c KI‑VO (Omnibus)[11] | gilt (Omnibus) |
| 2. August 2030 | Anpassung von KI-Systemen zur Nutzung durch Behörden, die vor dem 2. August 2026 im Markt oder in Betrieb waren | Art. 111 Abs. 2 KI‑VO[1][2] | gilt (Bestandsschutz) |
Systeme, die vor dem 2. August 2026 im Markt oder in Betrieb sind, fallen im Übrigen nur dann unter die neuen Pflichten, wenn sie danach erheblich verändert werden (Art. 111 Abs. 2)[1][2]. Der Bestandsschutz ist damit die Regel, die Nachrüstung die Ausnahme.
Was der KI‑Omnibus verschiebt, und was nicht
Die EU hat die KI‑Verordnung im Frühjahr 2026 in einem beschleunigten Verfahren überarbeitet (Digital Omnibus on AI). Das Parlament nahm die Reform am 16. Juni 2026 an, der Rat stimmte am 29. Juni 2026 final zu, der Rechtsakt wurde am 8. Juli 2026 unterzeichnet[3][8]. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten, dem dritten Tag nach der Veröffentlichung[11]. Damit sind die folgenden Verschiebungen geltendes Recht.
Der Omnibus verschiebt vor allem drei Dinge. Erstens die vollständige Anwendung der Hochrisiko-Pflichten: für eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028 (Art. 113 Abs. 3 lit. c KI‑VO). Diese beiden Daten sind feste Kalenderdaten und nicht an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen gekoppelt; der ursprünglich vorgeschlagene Bedingungsmechanismus ist entfallen[11]. Zweitens die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch die Anbieter (Art. 50 Abs. 2) für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, auf den 2. Dezember 2026 (neuer Art. 111 Abs. 4 KI‑VO)[11]. Drittens die Frist der Mitgliedstaaten für nationale KI-Reallabore auf den 2. August 2027 (Art. 57 Abs. 1 KI‑VO)[11].
Ebenso wichtig ist, was der Omnibus nicht verschiebt. Die Pflicht zur KI‑Kompetenz nach Artikel 4 bleibt bestehen; der Omnibus formuliert sie als Bemühenspflicht, ohne ein Mindestniveau vorzuschreiben, hebt sie aber nicht auf[4][11]. Die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 gelten unverändert seit dem 2. Februar 2025[1]. Und der allgemeine Geltungsbeginn am 2. August 2026 einschließlich der übrigen Transparenzpflichten des Artikels 50, etwa der Offenlegung von Deepfakes, bleibt bestehen[1][5].
Was am 2. August 2026 wirklich beginnt
Am 2. August 2026 beginnt die allgemeine Anwendung der KI‑Verordnung, nicht die Hochrisiko-Regulierung. Wirksam werden an diesem Tag vor allem die Transparenzpflichten des Artikels 50, für die eine eigene Referenzseite besteht (siehe verwandte Fragen). Zugleich wird die nationale Marktüberwachung zuständig[1]. Die verbreitete Aussage, der 2. August 2026 sei die Frist, ab der Hochrisiko-KI vollständig reguliert werde oder ab der ein Bußgeld von 35 Millionen Euro für fehlende Schulungen drohe, trifft den Regelungsgehalt nicht. Für Artikel 4 sieht die Verordnung keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor (Art. 99)[1]. Die Hochrisiko-Pflichten greifen gestuft ab 2027 und 2028.
Deutschland: Wer beaufsichtigt, und ab wann?
Deutschland regelt die Zuständigkeiten in einem eigenen Durchführungsgesetz zur KI‑Verordnung, dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI‑MIG). Der Bundestag beschloss es am 11. Juni 2026[7], der Bundesrat billigte es am 10. Juli 2026 in seiner 1067. Sitzung; ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit[10]. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 223, Ausfertigung 22. Juli 2026) und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten[12]. Zuständig ist die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle, mit einer Koordinierungsstelle für KI-Marktüberwachung (KoKIVO) bei der Bundesnetzagentur, sektoralen Zuständigkeiten bestehender Behörden und mindestens einem regulatorischen KI-Reallabor[6][7][12].
Was das für den Mittelstand heißt
Für die Geschäftsleitung sind die Fristen kein Anlass zur Eile aus Angst, sondern ein Planungsraster. Was schon gilt, ist die KI‑Kompetenz nach Artikel 4 und, ab dem 2. August 2026, die Transparenz nach Artikel 50. Die aufwendigeren Hochrisiko-Pflichten liegen zeitlich deutlich weiter. Wer seine KI-Nutzung an diesem Raster ausrichtet und dokumentiert, an welcher Stelle welche Pflicht greift und wann sie fällig wird, macht die eigene KI-Nutzung prüffähig und behält die Termin- und Kostenkontrolle, statt auf jede Schlagzeile einzeln zu reagieren. Governance ist hier die Struktur, die aus einer unübersichtlichen Fristenlage einen geordneten Fahrplan macht.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der EU AI Act verschoben worden?
Nur teilweise. Der KI‑Omnibus verschiebt vor allem die vollständige Anwendung der Hochrisiko-Pflichten (auf 2027 und 2028) sowie einzelne weitere Fristen. Der allgemeine Geltungsbeginn am 2. August 2026 und die bereits geltenden Pflichten bleiben bestehen[1][5]. Die Verschiebungen sind mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 27. Juli 2026 geltendes Recht[11].
Gilt Artikel 4 (KI‑Kompetenz) noch?
Ja. Die Pflicht zur KI‑Kompetenz gilt seit dem 2. Februar 2025 und bleibt bestehen. Der Omnibus formuliert sie als Bemühenspflicht, ohne ein Mindestniveau vorzuschreiben; ein eigener Bußgeldtatbestand besteht für Artikel 4 nicht[1][4][5].
Ist der 2. August 2026 die Hochrisiko-Frist?
Nein. An diesem Tag beginnt die allgemeine Anwendung der Verordnung einschließlich der Transparenzpflichten des Artikels 50. Die Hochrisiko-Pflichten sind auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I) verschoben (Art. 113 Abs. 3 lit. c KI‑VO)[11].
Wann kommen die Hochrisiko-Pflichten?
Für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III am 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten nach Anhang I am 2. August 2028 (Art. 113 Abs. 3 lit. c KI‑VO). Es handelt sich um feste Kalenderdaten, nicht mehr gekoppelt an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen[11].
Wer ist in Deutschland zuständig?
Nach dem Durchführungsgesetz die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle, mit sektoralen Zuständigkeiten bestehender Behörden. Das KI‑MIG wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 223) und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten[12].
Wann steht der endgültige Omnibus-Text fest?
Der amtliche Text steht fest. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten[11]. Diese Seite gibt den amtlichen Normwortlaut wieder.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI‑Verordnung), amtliche deutsche Fassung, EUR-Lex (Art. 4, 5, 50, 99, 111, 113)
- artificialintelligenceact.eu (Future of Life Institute), Artikel 111 und Artikel 113, Prüf- und Navigationsansicht (Normtext-Gegenlesen 2026-07-03)
- Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 16.06.2026 (Annahme der Vereinfachungsmaßnahmen)
- EY Law, 24.06.2026 (Einigung über den KI‑Omnibus)
- Gibson Dunn, „EU AI Act Omnibus Agreement: Postponed High-Risk Deadlines and Other Key Changes"
- BMDS, Pressemitteilung vom 11.02.2026 (schlanke KI-Aufsicht in Deutschland)
- Deutscher Bundestag, Textarchiv 11.06.2026 (Durchführung der KI‑Verordnung)
- Rat der EU, Pressemitteilung vom 29.06.2026 (finale Zustimmung)
- Covington, Inside Privacy: EU AI Act Update (Timeline Relief, Targeted Simplification)
- Bundesrat, BundesratKOMPAKT zur 1067. Sitzung am 10.07.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), amtliche deutsche Fassung, EUR-Lex, CELEX 32026R1744 (Art. 1 Nr. 5 zu Art. 4; Nr. 22 zu Art. 57 Abs. 1; Nr. 39 zu Art. 111 Abs. 4; Nr. 40 zu Art. 113 Abs. 3; Art. 4 der Änderungsverordnung, Inkrafttreten 27.07.2026)
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, KI‑MIG), BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026, Ausfertigung 22.07.2026, Inkrafttreten 29.07.2026 (Artikel 5)
Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor Veröffentlichung inhaltlich geprüft und verantwortet von Stephan Flegler. Stand: 30. Juli 2026.