Wissen · Regulatorik & Haftung

Müssen wir KI-generierte Inhalte ab dem 2. August 2026 kennzeichnen?

Stand: 12. Juli 2026

Kurzantwort

Teilweise, und deutlich enger, als viele erwarten. Artikel 50 der KI‑Verordnung (EU) 2024/1689 regelt Transparenzpflichten und gilt nach Artikel 113 ab dem allgemeinen Geltungsbeginn am 2. August 2026[1][2]. Für den Mittelstand sind vor allem zwei Pflichten praktisch relevant: Ein Chatbot muss so gestaltet sein, dass Menschen erkennen, dass sie mit einer KI schreiben (Artikel 50 Absatz 1), und sogenannte Deepfakes, also täuschend echt wirkende KI-Bilder, KI-Videos oder KI-Audios, müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden (Artikel 50 Absatz 4)[1][2]. Die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Absatz 2) trifft den Anbieter des KI-Werkzeugs, nicht das nutzende Unternehmen[1][2]. Gewöhnliche mit KI erstellte Marketing-Texte lösen dagegen regelmäßig keine Kennzeichnungspflicht aus[1]. Der 2. August 2026 ist außerdem nicht die vielzitierte Hochrisiko-Frist, diese Pflichten sind auf 2027 und 2028 verschoben[1][4].

Worum es bei Artikel 50 geht

Artikel 50 steht in Kapitel IV der KI‑Verordnung und bündelt die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme[1][2]. Er richtet sich an zwei Rollen: an Anbieter, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und unter eigenem Namen bereitstellen (Artikel 3 Nummer 3), und an Betreiber, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzen (Artikel 3 Nummer 4)[1]. Für den Mittelstand ist meist die Betreiberrolle einschlägig, also der Einsatz vorhandener KI-Werkzeuge im eigenen Kontext, ohne sie selbst zu entwickeln[1].

Die vier Transparenzpflichten des Artikels 50 haben unterschiedliche Adressaten und einen unterschiedlichen Zuschnitt:

AbsatzAdressatPflichtGilt ab
Absatz 1AnbieterKI-Systeme zur direkten Interaktion mit Menschen so gestalten, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI interagiert (außer es ist offensichtlich)2. August 2026
Absatz 2Anbieter (auch von Allzweck-KI)Ausgaben synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert markieren2. August 2026, für Bestandssysteme siehe unten
Absatz 3BetreiberBei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung die betroffenen Personen darüber informieren2. August 2026
Absatz 4BetreiberDeepfakes (Bild, Audio, Video) als künstlich erzeugt offenlegen; ebenso bestimmte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse2. August 2026

Die Information ist klar und spätestens bei der ersten Interaktion zu geben und muss barrierefrei zugänglich sein (Absatz 5). Die Pflichten lassen die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme und sonstige Transparenzvorgaben unberührt (Absatz 6)[1][2].

Was der KI‑Omnibus verschiebt, und was nicht

Die EU hat die KI‑Verordnung im Frühjahr 2026 in einem beschleunigten Verfahren überarbeitet (Digital Omnibus on AI). Der Rat stimmte der Reform am 29. Juni 2026 final zu[3][4]. Für Artikel 50 bringt der Omnibus eine eng begrenzte Erleichterung: Die maschinenlesbare Markierungspflicht der Anbieter aus Absatz 2 wird für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, auf den 2. Dezember 2026 verschoben, also um rund vier Monate[4][5][6]. Alle übrigen Pflichten des Artikels 50 bleiben beim 2. August 2026, insbesondere die Offenlegung von Deepfakes durch Betreiber (Absatz 4) und der Chatbot-Hinweis (Absatz 1)[4][5].

Ein zweites verbreitetes Missverständnis betrifft das Datum selbst. Der 2. August 2026 ist nicht die Frist für Hochrisiko-KI. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III sind auf spätestens 2. Dezember 2027 verschoben, für KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf spätestens 2. August 2028, jeweils gekoppelt an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen[1][3][4]. Am 2. August 2026 beginnt die allgemeine Anwendung der Verordnung einschließlich der Transparenzpflichten des Artikels 50.

Für den Mittelstand konkret

Der Chatbot auf der Website. Ein KI-gestützter Chatbot fällt unter Absatz 1: Der Nutzer muss erkennen können, dass er mit einer KI schreibt. Ein knapper Hinweis genügt, und die Pflicht entfällt, wenn die Sache aus dem Zusammenhang offensichtlich ist[1][2]. Dem Wortlaut nach adressiert Absatz 1 den Anbieter des Systems. Wer einen Chatbot unter eigenem Namen bereitstellt oder wesentlich anpasst, kann nach Artikel 25 selbst zum Anbieter werden[1]. In der Praxis empfiehlt es sich für Betreiber, sicherzustellen, dass der eingesetzte Bot die Offenlegung tatsächlich leistet, unabhängig davon, wer sie rechtlich schuldet.

KI-Bilder und KI-Videos in Marketing und Kommunikation. Die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 liegt beim Anbieter des Bild- oder Videowerkzeugs, nicht beim nutzenden Unternehmen[1][2]. Als Betreiber greift Absatz 4: Ein KI-Bild oder KI-Video muss offengelegt werden, wenn es ein Deepfake ist, wenn es also realen Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich authentisch wirkt (Artikel 3 Nummer 60)[1][2]. Bei erkennbar künstlerischen, kreativen oder satirischen Werken beschränkt sich die Offenlegung auf einen Hinweis, der die Wirkung des Werks nicht beeinträchtigt[1]. Ob ein rein erfundenes, sichtbar künstliches Motiv unter den Deepfake-Begriff fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte am Wortlaut der Definition geprüft werden.

KI-Texte in Marketing und Kommunikation. Hier ist die Reichweite am engsten. Die Text-Offenlegung nach Absatz 4 erfasst nur KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterrichten, und selbst dann nicht, wenn der Text einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt[1][2]. Gewöhnliche Marketing-Texte, Produktbeschreibungen oder Servicetexte fallen regelmäßig nicht unter diese Pflicht. Die verbreitete Sorge, ab dem 2. August 2026 müsse jeder mit KI erstellte Text ein Etikett tragen, trifft den Regelungsgehalt nicht.

Drohen bei Verstößen Bußgelder?

Anders als bei Artikel 4 (KI‑Kompetenz) sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 bußgeldbewehrt. Artikel 99 Absatz 4 der KI‑Verordnung zählt Artikel 50 ausdrücklich auf und sieht Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist[1]. Diese Zahl markiert den gesetzlichen Rahmen, nicht den Regelfall. Die praktische Relevanz für ein mittelständisches Unternehmen liegt weniger in der Höchstsumme als in der Aufsicht durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in der Nachweislast, also in der Frage, ob ein Unternehmen zeigen kann, wo und wie es KI-Inhalte kennzeichnet. Die Pflicht ist damit ernst zu nehmen, ohne dass die Höchstsumme den Maßstab des Alltags bildet.

Was Unternehmen jetzt konkret tun

Aus Artikel 50 ergibt sich für den Mittelstand ein überschaubares Pflichtenprogramm. Sinnvoll ist, zunächst zu erfassen, an welchen Stellen KI-Inhalte nach außen gehen: Chatbot, KI-Bilder und KI-Videos in der Kommunikation, KI-gestützte Texte. Für den Chatbot lässt sich ein klarer Hinweis einmal sauber einrichten. Für Bilder und Videos ist zu klären, ob im Einzelfall ein Deepfake vorliegt und deshalb eine Offenlegung nötig ist. Für Texte genügt in aller Regel die redaktionelle Verantwortung durch einen Menschen. Wer diese Offenlegungslogik einmal geordnet aufsetzt, statt sie im Einzelfall neu zu bewerten, erfüllt Artikel 50 verlässlich und schafft zugleich einen belegbaren Teil der eigenen KI‑Governance. Für die Geschäftsleitung gilt: Die Transparenzpflichten sind kein Sonderthema der Marketing-Abteilung, sondern Teil einer nachweisbar organisierten KI-Nutzung.

Häufige Fragen (FAQ)

Müssen wir jeden mit KI erstellten Marketing-Text kennzeichnen?

Nein. Die Text-Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 4 betrifft nur Texte, die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, und auch das nicht, wenn ein Mensch die redaktionelle Verantwortung trägt[1][2]. Gewöhnliche Marketing- und Produkttexte fallen regelmäßig nicht darunter.

Wer muss KI-Bilder mit einem Wasserzeichen versehen, wir oder das Tool?

Die maschinenlesbare Markierung (Absatz 2) ist Sache des Anbieters des KI-Werkzeugs[1][2]. Als nutzendes Unternehmen trifft Sie die gesonderte Pflicht aus Absatz 4, ein Deepfake als künstlich erzeugt offenzulegen[1].

Reicht ein Hinweis, dass man mit einer KI chattet?

Ja. Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass die Person erkennt, mit einer KI zu interagieren. Ein klarer, rechtzeitiger Hinweis genügt; er entfällt, wenn es offensichtlich ist[1][2].

Ist der 2. August 2026 die Hochrisiko-Frist?

Nein. An diesem Tag beginnt die allgemeine Anwendung der KI‑Verordnung einschließlich Artikel 50. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III und Anhang I sind auf 2027 beziehungsweise 2028 verschoben[1][4].

Was hat der KI‑Omnibus an der Kennzeichnung geändert?

Er verschiebt allein die maschinenlesbare Markierung der Anbieter aus Absatz 2 für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, auf den 2. Dezember 2026[4][5]. Die Deepfake-Offenlegung und der Chatbot-Hinweis bleiben beim 2. August 2026.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI‑Verordnung), amtliche deutsche Fassung, EUR-Lex (Art. 3 Nr. 3, 4, 60; Art. 25; Art. 50 Abs. 1 bis 7; Art. 99 Abs. 4; Art. 113)
  2. artificialintelligenceact.eu (Future of Life Institute), Artikel 50, Prüf- und Navigationsansicht (Normtext-Gegenlesen 04.07.2026)
  3. Rat der EU, Pressemitteilung vom 07.05.2026 (Trilog-Einigung zum KI‑Omnibus)
  4. Rat der EU, Pressemitteilung vom 29.06.2026 (finale Zustimmung)
  5. William Fry, „EU AI Act Omnibus Deal Reached: Postponed Deadlines, Watermarking Compromise"
  6. activeMind.legal, „Geplante Änderungen der KI‑Verordnung"
  7. JBViniol, „KI‑Omnibus, aktuelle Entwicklungen und was sie für die Kennzeichnungspflichten bedeuten"
  8. caralegal, „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber (Art. 50 AI Act)"

Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor Veröffentlichung inhaltlich geprüft und verantwortet von Stephan Flegler. Stand: 12. Juli 2026.

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