Wissen · Regulatorik & Haftung

Was verlangt Artikel 4 EU AI Act von Unternehmen, und was ändert sich im August 2026?

Stand: 3. Juli 2026

Kurzantwort

Artikel 4 der KI‑Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet seit dem 2. Februar 2025 Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen für die KI‑Kompetenz ihres Personals zu ergreifen[1]. Betreiber ist dabei jedes Unternehmen, das ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Auch die Nutzung generativer KI-Werkzeuge genügt[1]. Der im Juni 2026 final beschlossene KI‑Omnibus mildert die Vorschrift ab: Unternehmen müssen künftig kein bestimmtes Kompetenzniveau mehr „sicherstellen", sondern die Entwicklung von KI‑Kompetenz durch geeignete Maßnahmen unterstützen[4][6][7]. Die Pflicht bleibt bestehen, wird aber ausdrücklich zur Bemühenspflicht. Zum 2. August 2026 beginnt die allgemeine Anwendung der KI‑Verordnung; in Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachung[1][9]. Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen Artikel 4 enthält die Verordnung nicht[1]. Die praktische Bedeutung liegt in der Nachweisbarkeit: Wer dokumentierte, rollenbezogene Kompetenzmaßnahmen vorweisen kann, erfüllt die Vorschrift und stärkt zugleich die eigene Organisationsverantwortung.

Für wen gilt Artikel 4?

Artikel 4 richtet sich an „Anbieter und Betreiber von KI-Systemen"[1]. Anbieter entwickeln KI-Systeme oder lassen sie entwickeln und bringen sie unter eigenem Namen in Verkehr (Art. 3 Nr. 3 KI‑VO); Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4 KI‑VO)[1]. Damit fällt praktisch jedes Unternehmen unter die Vorschrift, dessen Beschäftigte KI-Systeme dienstlich nutzen, unabhängig von Branche und Größe. Eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen sieht die Verordnung nicht vor[1].

KI‑Kompetenz definiert die Verordnung als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es erlauben, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden bewusst zu werden (Art. 3 Nr. 56 KI‑VO)[1].

Was verlangt die Vorschrift konkret, und was nicht?

Nach der seit dem 2. Februar 2025 geltenden Fassung haben Anbieter und Betreiber „Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI‑Kompetenz verfügen". Zu berücksichtigen sind dabei technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung der Personen sowie der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden[1].

Ebenso wichtig ist, was Artikel 4 nicht verlangt. Die Europäische Kommission hat in ihren offiziellen Fragen und Antworten zur KI‑Kompetenz klargestellt: Es gibt keine Zertifizierungspflicht, keinen vorgeschriebenen Wissenstest und keine vorgeschriebene Governance-Struktur[2]. Welche Maßnahmen angemessen sind, richtet sich nach Rolle und Einsatzkontext: Eine Verwaltungskraft, die gelegentlich ein Textwerkzeug nutzt, braucht andere Kenntnisse als ein Team, das KI-Ergebnisse in Kundenprojekte übernimmt[2].

Was ändert der KI‑Omnibus an Artikel 4?

Die EU hat die KI‑Verordnung im Frühjahr 2026 in einem beschleunigten Verfahren überarbeitet („Digital Omnibus on AI"). Kommission, Rat und Parlament einigten sich am 7. Mai 2026 im Trilog[4]; das Europäische Parlament billigte den Text am 16. Juni 2026 in erster Lesung[5], der Rat stimmte am 29. Juni 2026 final zu[11]. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wird für Juli 2026 erwartet; die Änderungsverordnung tritt am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft[7].

Für Artikel 4 ändert sich der Maßstab: Anbieter und Betreiber müssen künftig nicht mehr „nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI‑Kompetenz sicherstellen", sondern geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung von KI‑Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes oder messbares Kompetenzniveau einzelner Personen wird ausdrücklich nicht geschuldet[7][10]. Juristisch wird damit aus einer ergebnisorientierten eine reine Bemühenspflicht[10]. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 wollte die Pflicht sogar vollständig auf Mitgliedstaaten und Kommission verlagern; so weit geht der beschlossene Kompromiss nicht: Die Maßnahmenpflicht der Unternehmen bleibt[6][7].

In der Praxis ist die Erleichterung überschaubar: Wer die Kompetenzentwicklung seines Personals unterstützen muss, kommt um konkrete Maßnahmen und deren Dokumentation weiterhin nicht herum[6].

Was passiert am 2. August 2026 wirklich?

Zum 2. August 2026 beginnt die allgemeine Anwendung der KI‑Verordnung (Art. 113 KI‑VO)[1]. Ab diesem Zeitpunkt sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden zuständig, die Einhaltung der Verordnung zu überwachen. In Deutschland hat der Bundestag am 11. Juni 2026 das Durchführungsgesetz zur KI‑Verordnung beschlossen, das mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI‑MIG) die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle bestimmt[8][9].

Ein verbreitetes Missverständnis ist, der 2. August 2026 sei „die Frist für Hochrisiko-KI". Das ist überholt: Der KI‑Omnibus verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf spätestens den 2. Dezember 2027 und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf spätestens den 2. August 2028; der Anwendungsbeginn ist zudem an die Verfügbarkeit harmonisierter Normen gekoppelt[4][7]. Für die Kompetenzpflicht aus Artikel 4 gilt umgekehrt: Sie läuft bereits seit Februar 2025 und wird nicht verschoben[1][7].

Drohen bei Verstößen Bußgelder?

Artikel 99 der KI‑Verordnung zählt abschließend auf, welche Verstöße mit Geldbußen belegt werden können. Artikel 4 gehört nicht dazu[1]. Darstellungen, wonach fehlende KI-Schulungen unmittelbar „Bußgelder bis 35 Millionen Euro" auslösen, vermengen Artikel 4 mit den Tatbeständen des Artikels 99 Absatz 3, der verbotene Praktiken nach Artikel 5 betrifft[1]. Daran hat auch der KI‑Omnibus nichts geändert: Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Artikel 4 gab es bereits in der Ursprungsfassung der Verordnung von 2024 nicht[1].

Folgenlos ist ein Verstoß deshalb nicht. Die Marktüberwachungsbehörde kann Nachweise verlangen; die Kommission verweist für Durchsetzungsfragen auf die nationalen Behörden[2]. Vor allem aber wirkt Artikel 4 als Konkretisierung dessen, was zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation beim KI-Einsatz gehört, mit Folgen für die Verantwortung der Geschäftsleitung (dazu der Beitrag „Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn Mitarbeiter KI ohne Regeln nutzen?").

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Aus Vorschrift, Kommissions-Q&A und dem beschlossenen Omnibus-Text ergibt sich ein nüchternes Pflichtenprogramm: erstens erfassen, wo im Unternehmen KI-Systeme tatsächlich genutzt werden; zweitens rollenbezogen festlegen, welche Kenntnisse die jeweiligen Nutzergruppen brauchen; drittens geeignete Maßnahmen umsetzen (Schulung, Handreichung, Regelwerk, Einarbeitung); viertens beides dokumentieren: die Maßnahmen und die Überlegung dahinter[1][2]. Der Maßstab ist Angemessenheit, nicht Perfektion. Unternehmen, die das strukturiert erledigen, erfüllen nicht nur Artikel 4. Sie schaffen die Grundlage, auf der sich alle weiteren Pflichten der KI‑Verordnung geordnet abarbeiten lassen.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt Artikel 4 auch, wenn wir KI nur nutzen und nicht entwickeln?

Ja. Die Pflicht trifft ausdrücklich auch Betreiber, also Unternehmen, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwenden (Art. 3 Nr. 4 KI‑VO)[1]. Die dienstliche Nutzung generativer KI-Werkzeuge reicht dafür aus.

Hat der KI‑Omnibus die Kompetenzpflicht abgeschafft?

Nein. Der Omnibus senkt den Maßstab von „ausreichendes Maß sicherstellen" auf „Entwicklung von KI‑Kompetenz unterstützen"[7][10]. Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, bleibt bestehen[6].

Drohen bei Verstößen gegen Artikel 4 Bußgelder?

Artikel 99 KI‑VO sieht für Artikel‑4‑Verstöße keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor[1]. Relevant sind stattdessen Nachweisverlangen der Aufsicht und die organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsleitung.

Reicht eine einmalige Schulung für alle?

Die Verordnung schreibt kein Format vor. Maßstab sind Kenntnisse, Erfahrung und Einsatzkontext der jeweiligen Personen[1]; die Kommission betont die Kontextabhängigkeit angemessener Maßnahmen[2]. Eine pauschale Einmalschulung wird dem bei unterschiedlichen Rollen regelmäßig nicht gerecht.

Müssen wir einen KI-Beauftragten benennen?

Nein. Die Kommission stellt klar, dass Artikel 4 keine bestimmte Governance-Struktur verlangt[2]. Wer Verantwortung intern bündelt, tut dies aus organisatorischen Gründen, nicht aus rechtlicher Pflicht.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI‑Verordnung), konsolidierte Fassung, EUR-Lex (Art. 3 Nr. 3, 4, 56; Art. 4; Art. 99; Art. 113)
  2. Europäische Kommission, „AI Literacy – Questions & Answers" (lebendes Dokument, zuletzt abgerufen 03.07.2026)
  3. Europäische Kommission, AI Act Service Desk zu Artikel 4
  4. Rat der EU, Pressemitteilung vom 07.05.2026 (Trilog-Einigung zum KI‑Omnibus)
  5. Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 16.06.2026: „AI Act: EP approves simplification measures and 'nudifier' app ban"
  6. EY Law, „Einigung über den KI‑Omnibus" (24.06.2026)
  7. Gibson Dunn, „EU AI Act Omnibus Agreement: Postponed High-Risk Deadlines and Other Key Changes"
  8. Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026
  9. Deutscher Bundestag, Textarchiv (11.06.2026): „Ja zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz"
  10. Stibbe, „AI Act reloaded? What the latest AI Act changes mean in practice"
  11. Rat der EU, Pressemitteilung vom 29.06.2026: „Artificial Intelligence: Council gives final green light to simplify and streamline rules"

Dieser Beitrag ist allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor Veröffentlichung inhaltlich geprüft und verantwortet von Stephan Flegler. Stand: 3. Juli 2026.

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